Oblaten des Benediktinerklosters Nütschau
Christen, die im Alltag ein Leben im Geist der Regel des hl. Benedikt führen wollen, haben die Möglichkeit, sich als Oblate/Oblatin einem Kloster des Benediktiner - Ordens anzuschließen.
Von ihnen wird erwartet, dass sie bereit sind, Hörende zu werden, um im täglichen Leben Gottes Wort zu vernehmen und ihm im Gehorsam zu folgen ("Per ducatum evangelii" – Unter der Führung des Evangeliums).
In einem offiziellen kirchlichen Akt binden sich Oblaten an die von ihnen gewählte Klostergemeinschaft. Sie sind vor allem durch das Stundengebet mit dem Kloster verbunden. Jede/r verpflichtet sich zum Mitbeten, je nach dem Maß, das ihr/ihm möglich ist. Vom Kloster erfahren sie Unterstützung durch geistliche Begleitung, regelmäßige Treffen und Rundschreiben.
Dies ist das ehemalige Portal für das Internetarchiv und Forum der Oblaten des Klosters Nütschau. Das Archiv ist diesen Oblaten vorbehalten und befindet sich jetzt auf der Website des Kloster Nütschau (siehe Navigation links). - Aktuell dient diese Webadresse für die automatisierte Verteilung der Tageslesung aus der Regula Benedicti an verschiedene andere Websites.
Wenn Sie sich für ein Leben als Oblate oder das Kloster mit seinem vielfältigen Kursangebot interessieren, folgen Sie bitte den Verweisen im Menü auf der linken Seite.
Die Tageslesung aus der Regel des heiligen Benedikt für den 12.07.2025
Kapitel 34 "Die Zuteilung des Notwendigen", Verse 1-7
1. Man halte sich an das Wort der Schrift: "Jedem wurde so viel zugeteilt, wie er nötig hatte." (Apg 4,35)
2. damit sagen wir nicht, dass jemand wegen seines Ansehens bevorzugt werden soll, was ferne sei. Wohl aber nehme man Rücksicht auf Schwächen.
3. Wer weniger braucht danke Gott und sei nicht traurig.
4. Wer mehr braucht, werde demütig wegen seiner Schwäche und nicht überheblich wegen der ihm erwiesenen Barmherzigkeit.
5. So werden alle Glieder der Gemeinschaft zufrieden sein.
6. Vor allem darf niemals das Laster des Murrens aufkommen, in keinem Wort und in keiner Andeutung, was auch immer als Anlass vorliegen mag.
7. Wird einer dabei ertappt, treffe ihn eine schärfere Strafe.