Kloster Nütschau
Benediktusmedaille

Oblaten des Benediktinerklosters Nütschau

Christen, die im Alltag ein Leben im Geist der Regel des hl. Benedikt führen wollen, haben die Möglichkeit, sich als Oblate/Oblatin einem Kloster des Benediktiner - Ordens anzuschließen.

Von ihnen wird erwartet, dass sie bereit sind, Hörende zu werden, um im täglichen Leben Gottes Wort zu vernehmen und ihm im Gehorsam zu folgen ("Per ducatum evangelii" – Unter der Führung des Evangeliums).

In einem offiziellen kirchlichen Akt binden sich Oblaten an die von ihnen gewählte Klostergemeinschaft. Sie sind vor allem durch das Stundengebet mit dem Kloster verbunden. Jede/r verpflichtet sich zum Mitbeten, je nach dem Maß, das ihr/ihm möglich ist. Vom Kloster erfahren sie Unterstützung durch geistliche Begleitung, regelmäßige Treffen und Rundschreiben.

Dies ist das ehemalige Portal für das Internetarchiv und Forum der Oblaten des Klosters Nütschau. Das Archiv ist diesen Oblaten vorbehalten und befindet sich jetzt auf der Website des Kloster Nütschau (siehe Navigation links). - Aktuell dient diese Webadresse für die automatisierte Verteilung der Tageslesung aus der Regula Benedicti an verschiedene andere Websites.

Wenn Sie sich für ein Leben als Oblate oder das Kloster mit seinem vielfältigen Kursangebot interessieren, folgen Sie bitte den Verweisen im Menü auf der linken Seite.

 

 

Die Tageslesung aus der Regel des heiligen Benedikt für den 06.04.2026

Kapitel 54 "Die Annahme von Briefen und Geschenken", Verse 1-5

1. Der Mönch darf keinesfalls ohne Weisung des Abtes von seinen Eltern oder irgend jemandem, auch nicht von einem anderen Mönch Briefe, Eulogien oder sonst Kleine Geschenke annehmen oder geben.
2. Selbst wenn seine Eltern ihm etwas geschickt haben, darf er sich nicht anmaßen, es anzunehmen, ehe der Abt benachrichtigt wurde.
3. Hat der Abt die Annahme erlaubt, kann er immer noch verfügen, wem es zu geben ist.
4. Dann sei der Bruder, dem es geschickt wurde, nicht traurig, damit dem Teufel kein Raum gegeben werde.
5. Wer sich etwas anderes herausnimmt, den treffe die von der Regel vorgesehene Strafe.